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Doppelter Haushalt - Fremder eigener Herd

(BFH, Urt. v. 12.09.2000 - VI R 165/97; Vorinstanz: FG München)

Leitsatz des Gerichts:
Ein eigener Hausstand iSd. § 9 I 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urt. v. 5.10.1994 - VI R 62/90).


Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben sind. Der Kläger (Kl.) ist in M beschäftigt, wo er seinen Hauptwohnsitz anmeldete. Es handele sich bei dieser Wohnung um ein 7 qm großes Zimmer, das ihm lediglich als Schlafstelle diene. Er lebt mit seiner österreichischen Lebensgefährtin (L) in Y/Tirol zusammen, wo er ebenfalls seinen Wohnsitz anmeldete. In seinen Steuererklärungen machte der Kl. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Aufforderung zur Vorlage von Belegen über die Bezahlung der Miete für die Wohnung in Y kam der Kl. nicht nach. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) erkannte die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht an. Die Einsprüche des Kl. hatten teilweise Erfolg; berücksichtigt wurden die Kosten für die Fahrten zwischen der Wohnung in Y und der Arbeitsstätte in M. Eine doppelte Haushaltsführung liege jedoch nicht vor, weil der Kl. in Y keinen eigenen Hausstand unterhalte. Mit der Klage beantragte der Kl., die geltend gemachten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Gemäß § 9 I 3 Nr. 5 EStG seien Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung könne der erforderliche eigene Hausstand auch unabhängig vom Vorhandensein einer "abhängigen Zurechnungsperson" in der bisherigen Wohnung unterhalten werden, wenn der Steuerpflichtige dort seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält, wenn auch jeweils mit Unterbrechungen durch die berufs- bzw. urlaubsbedingte Abwesenheit.
Weil die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Einzelfall schwierig sein kann, fordert das Gericht für die Annahme eines eigenen Hausstandes, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt werde; der Hausstand müsse vom Arbeitnehmer (mit-)unterhalten werden. So sei eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung kein "eigener" Hausstand, wenn der Arbeitnehmer die Hausstandsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Hausstand eingegliedert ist. Andererseits werde eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar formal allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

Die Feststellung, ob der eigene Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der "Haupthausstand" ist, erfordere eine Gesamtwürdigung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Gerade hier könne das Vorhandensein von abhängigen Zurechnungspersonen ein wesentliches Indiz für den Lebensmittelpunkt sein. Ebenfalls zu berücksichtigen seien Größe und Ausstattung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Vorliegend reichten die Feststellungen des FG nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kl. in Y einen eigenen Hausstand unterhalten hat.
Quelle: BFH-Online / DStR 2000, 2182-2183
[§ 9 I 3 Nr. 5 EStG]



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