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Häusliches Arbeitszimmer in Anbau zum Haus mit eigenem Eingang

(BFH, Urt. v. 13.11.2002 - VI R 164/00)

Leitsatz des Gerichts:
Ein Arbeitszimmer kann auch dann "häuslich" iSd. § 4 V 1 Nr.6b EStG sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.

Die Kläger (Kl.) bewohnen ein Einfamilienhaus, das über eine Wohnfläche von insgesamt 233 qm verfügt. In einem Anbau befindet sich ein weiterer Raum von 89 qm. Der Anbau verfügt über einen eigenen Eingang vom Garten des Wohnhauses aus; einen Durchgang zwischen Wohnhaus und Anbau gibt es nicht. Der Garten ist von der Straße aus nicht zugänglich; er kann nur von der Küche und vom Esszimmer des Wohnhauses aus oder durch die Garage betreten werden. Der Kl. nutzte den im Anbau gelegenen Raum als Arbeitszimmer. Mit der Einkommensteuererklärung 1996 machte er hierfür Aufwendungen iHv. 13.480 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) berücksichtigte die Aufwendungen lediglich i.H.v. 2.400 DM, weil es sich beim Anbau um ein häusliches Arbeitszimmer handele (§ 4 V 1 Nr.6b EStG).
Die dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Nach § 4 V 1 Nr.6b 3 EStG könne ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer höchstens iHv. 2.400 DM geltend machen. Hierbei komme es darauf an, ob das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Das lasse sich aber nicht generell, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Gehört das Arbeitszimmer unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zu der Wohnung oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen, sei es regelmäßig auch in dessen häusliche Sphäre eingebunden. Die häusliche Sphäre sei aber nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich beschränkt; sie könne sich auf weitere Räumlichkeiten erstrecken, so etwa auf einen Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist.

Vorliegend sei die räumliche Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre der Kl. zu bejahen. Diese sei nicht auf das Wohnhaus selbst beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den im Garten gelegenen, unmittelbar an das Wohnhaus angrenzenden Anbau. Zwar sei der Anbau nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich; er könne aber nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden. Die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus sei daher insgesamt nicht so stark ausgeprägt, dass sie den Zusammenhang der häuslichen Sphäre durchbrechen würde.

Quelle: BFH online
[§ 4 V 1 Nr.6b EStG]

© juracontent.de



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