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Steuerliche Behandlung von Anlageerträgen, die im Rahmen eines sog. Schneeballsystems anfallen

(FG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.06.2003 - 6 V 2563/02)

Leitsatz der Redaktion:
Die bei Geldanlagen im Rahmen eines sog. Schneeballsystems tatsächlich ausgezahlten Gelder sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Soweit Erträge aber lediglich gut geschrieben worden sind, ist dies ernstlich zweifelhaft.

Den Antragstellern (Ast.) war in den Jahren 1996 bis 2000 bei einer Gesamtanlage von rund 159.000 DM im Rahmen eines sog. Schneeballsystems ein Betrag von rund 1,13 Mio. DM gutgeschrieben worden. Davon waren rund 560.000 DM tatsächlich ausgezahlt worden. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Gesamtbetrag von 1,13 Mio. DM - in den jeweiligen Jahren - steuerlich zu erfassen sei.
Das FG hat dem Eilantrag der Ast. auf Aussetzung der Vollziehung teilweise stattgegeben.

Soweit Beträge tatsächlich ausgezahlt worden sind, bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Die tatsächlich ausgezahlten Gelder seien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Ein - Kapitaleinkünfte ausschließendes - Treuhandverhältnis zwischen Anlegern und der Anlagegesellschaft sei schon nach der tatsächlichen Durchführung der Anlagegeschäfte nicht festzustellen.

Soweit Erträge den Ast. lediglich gut geschrieben worden sind, bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide. Fraglich sei, ob hier überhaupt von einem Zufluss der Erträge iSd. EStG ausgegangen werden könne.
Quelle: PM FG Rheinland Pfalz



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