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Steuervergünstigung bei Baudenkmalen
(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 1199/01)
Leitsatz des Gerichts:
Erhöhte steuerliche Absetzungen aus Gründen des Denkmalschutzes kommen nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht. Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine denkmalrechtlich geschützte Gesamtanlage (Ensembleschutz) zusätzliche Auflagen zu beachten waren und deshalb erhöhte Baukosten entstanden sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer eines Grundstücks, das durch Satzung als Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt wurde. Auf Grund einer 1996 erteilten bau- und denkmalrechtlichen Genehmigung errichteten die Kl. auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus. Dabei hatten sie denkmalschutzrechtliche Auflagen zu erfüllen, die Mehraufwendungen iHv. ca. 60.000 DM zur Folge hatten. Nach Abschluss der Arbeiten beantragten sie beim zuständigen Landesdenkmalamt, ihnen eine Bescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen, um die Mehraufwendungen erhöht steuerlich absetzen zu können. Das Landesdenkmalamt lehnte dies ab mit der Begründung, Neubauten fielen nicht unter die Abschreibungsmöglichkeit. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Das VG hat die auf Ausstellung der Bescheinigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ebenfalls erfolglos.
Die Bescheinigung sei zu Recht versagt worden, weil Mehraufwendungen bei Errichtung eines Neubaus nicht zu den begünstigungsfähigen Investitionen zählten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 7i I 4 EStG. Es sei darin nicht von Bauvorhaben, sondern von „Baumaßnahmen“ zur „Erhaltung“ der Gesamtanlage die Rede. Die Schließung einer Baulücke im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Ensembles möge den denkmalschützerischen Wert der Gesamtanlage erhöhen und auch aus städtebaulichen Gründen wünschenswert sein, zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Ensembles sei die Baumaßnahme aber nicht erforderlich.
Auch die Entstehungsgeschichte von § 7i EStG, die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ergäben nichts anderes. Die heutigen Vorschriften ließen sich auf ein Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude aus dem Jahre 1977 zurückverfolgen. Der Zweck dieser Regelung sei es nach der Gesetzesbegründung gewesen, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“. Dementsprechend habe auch der BFH aus Wortlaut und Zielsetzung der früheren Regelung abgeleitet, dass ausschließlich Baumaßnahmen an einem als Denkmal geschützten bestehenden Gebäudes steuerlich begünstigt seien.
Quelle: PM VGH Baden-Württemberg
[§ 7i EStG]
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