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Änderung des Rubrums einer Klageschrift möglich
(BFH, Beschl. v. 16.8.2001 - V B 51/01; Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt)
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich, wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mitaufgeführt war.
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 VI FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen abschließend entscheiden.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist mit einem Dachdecker verheiratet, der für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer veranlagt worden war. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Prozessbevollmächtigte (Pb.) im Namen "der Eheleute" Klage gegen die "Einspruchsentscheidung der Beklagten (Bekl.) vom 6.2.1997 und den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 7.5.1996". Mit Schreiben vom 4.2.1999 machte der Berichterstatter die Pb. darauf aufmerksam, dass die Klage der Bf. unzulässig sein dürfte. Die Pb. führte daraufhin nur noch den Ehemann der Bf. als Kläger auf. In der mündlichen Verhandlung am 11.8.1999 erklärte sie, dass die Bf. auf Grund eines Büroversehens in der Klageschrift aufgeführt sei. Der Anregung des Vorsitzenden, die Klage zurückzunehmen, kam sie nicht nach. Das FG wies die Klage deswegen als unzulässig ab. Hiergegen wendet sich die Bf. - erfolgreich - mit der Beschwerde; sie rügt - Verletzung der richterlichen Rechtspflicht zur Berichtigung eines Klagerubrums auf Antrag, - Verletzung der richterlichen Aufklärungs-, Belehrungs- und Prozessleitungspflicht, - Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde führt zur ersatzlosen Aufhebung der Vorentscheidung.
Der BFH hat entschieden, dass das Urteil auf einem von der Bf. gerügten Verfahrensmangel beruhe. Die Klageschrift müsse zwar nach § 65 I FGO den richtigen Kläger bezeichnen. Die Klageschrift sei aber eine Prozesshandlung, für die grundsätzlich die Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB gelte. Es sei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Deshalb sei eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift möglich, sofern für Gericht und Gegner von Anfang an klar erkennbar ist, wer durch die unrichtige Parteibezeichnung als Partei angesprochen werden sollte.
Auf Grund der Adressierung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung sei für das FG und das FA von Anfang an klar gewesen, dass nur der Ehemann der Bf. als Kläger in Betracht kam. Es habe bei verständiger Würdigung auf der Hand gelegen, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mitaufgeführt war. Das FG hätte deshalb die Berichtigung des Rubrums durch die Pb. akzeptieren müssen.
Quelle: BFH-Online v. 04.10.2001
[§ 115 II Nr. 3 FGO a.F.; §§ 65 I, 116 VI FGO]
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