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Persönliche Kontaktaufnahme zwischen Betreuer und Betreutem
(BayObLG, Beschl. v. 18.12.2002 - 3Z BR 219/02; Vorinstanz: OLG München)
Leitsatz der Redaktion:
Grundsätzlich ist eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen Betreuer und Betreutem vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst.
Das BayObLG hatte in der vorliegenden Sache darüber zu befinden, ob die persönliche Kontaktaufnahme zwischen Betreuer und Betreutem zu den Aufgaben eines Betreuers gehört. Das Gericht bejahte dies im Grundsatz - und zwar unabhängig davon, für welchen speziellen Aufgabenkreis der Betreuer bestellt worden ist.
Wöchentliche Besuche eines Betreuers, der insbesondere auch für die Gesundheitsfürsorge bestellt ist, könnten im Einzelfall dann erforderlich und damit vergütungsfähig sein, wenn sie neben der Kontaktaufnahme der seelischen Stabilisierung und der Beseitigung einer Verwahrlosung des Betroffenen dienen und wenn die Hilfen durch staatliche oder private Organisationen offensichtlich nicht zu demselben Erfolg führen oder die Besuche durch den Betreuer mit wesentlich geringerem Aufwand erbracht werden können.
Quelle: BayObLGR 2003, 102
[§§ 1835 I 1, IV 1, 1836 I 2, II 1 u. 2, 1836 a, 1897 I, 1901 I, 1908 i I 1 BGB]
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