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Rechtsanwälte in Europa: Norwegen
Zulassung/Zuständigkeit:
Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Zulassung norwegischer Anwälte ist das Justizministerium in Oslo, das auch mittelbar die Disziplinargewalt ausübt, da die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nicht zwingend ist. An „Disziplinarmaßnahmen“ des Ministeriums wirkt die Rechtsanwaltskammer daher auch nicht mit.
Das norwegische Recht kennt zwei Arten von Rechtsanwälten, nämlich den
- „Höyesterettsadvokat“, zugelassen an allen Gerichten Norwegens einschließlich dem
Obersten Gerichtshof (Höyesterett);
- „Advokat“, zugelassen bei allen Gerichten in Norwegen mit Ausnahme des Obersten
Gerichtshofes.
Anwalts-/Notarzwang:
Wird in Kürze ergänzt! Wir bitten um Ihr Verständnis !
Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:
Wird in Kürze ergänzt! Wir bitten um Ihr Verständnis !
Anwaltsgebühren:
Die Gebühren der Rechtsanwälte sind in Norwegen gesetzlich nicht festgelegt. Es empfiehlt sich daher vor Mandatserteilung der Abschluss einer Honorarvereinbarung.
Gebühren-/Kostentragung:
Wird in Kürze ergänzt! Wir bitten um Ihr Verständnis !
Sonstige Rechtsberatung:
Wird in Kürze ergänzt! Wir bitten um Ihr Verständnis !
Rechtsanwaltskammer:
Die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer ist nicht obligatorisch. Gleichwohl gehören ihr über 90 % der tätigen Rechtsanwälte an. Die örtlichen Untergruppierungen unterhalten keine eigenen Geschäftsstellen. Deren Tätigkeit wird ehrenamtlich von den Kanzleien der jeweiligen, auf zwei Jahre gewählten Kreisvorsitzenden übernommen. Im Bedarfsfalle empfiehlt es sich daher sich unmittelbar an die Hauptgeschäftsstelle der norwegischen Rechtsanwaltskammer zu wenden:
Den Norske Advokatforening
Kongensgate 6
Oslo 1
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