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Fahrerlaubnis für einäugige Menschen: Regelungen in EU-Führerscheinrichtlinie möglicherweise diskriminierend

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist sich nicht sicher, ob die Regelung, die die EU-Führerscheinrichtlinie zur Fahrerlaubnis für einäugige Menschen trifft, mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang steht. Dies soll jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Konkret geht es um die Frage, ob es mit der Grundrechtecharta vereinbar ist, von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E ausnahmslos auch dann eine Mindestsehschärfe von 0,1 auf dem schlechteren Auge zu verlangen, wenn diese Personen beidäugig sehen und auf beiden Augen über ein normales Gesichtsfeld verfügen.

Im Ausgangsverfahren vor dem BayVGH begehrt ein stark fehlsichtiger Mensch (Sehschärfe auf dem einen Auge unter 0,1) eine Fahrerlaubnis für die Lkw-Klassen C1 und C1E. Nach Auffassung des BayVGH steht der Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Vorschrift des deutschen Rechts entgegen, mit der Bestimmungen der europäischen Führerscheinrichtlinie umgesetzt werden. Diese Vorschrift sei jedoch teilweise ungültig, weil sie unter bestimmten, beim Kläger erfüllten Voraussetzungen in Widerspruch vor allem zu dem Grundrecht stehe, nicht wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden.

Die in Rede stehende deutsche Vorschrift fordert, dass folgende Sehschärfewerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges 0,5. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden.

Der BayVGH hat Gutachten von zwei augenärztlichen Sachverständigen eingeholt. Danach besteht kein Anlass, Menschen mit einer einseitigen Sehschärfe unter 0,1 die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E zu versagen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es müsse sich um beidäugig sehende Personen handeln (das heißt nicht anatomisch einäugig, beide anatomisch vorhandenen Augen nehmen am Sehvorgang teil), die Betroffenen müssten auf jedem Auge ein normales Gesichtsfeld haben und sie müssten in der Lage sein, ein bei ihnen nicht vorhandenes räumliches Sehvermögen vollständig zu kompensieren.

Da mit der deutschen Rechtsvorschrift die europäische Führerscheinrichtlinie umgesetzt wird und ein nationales Gericht europäisches Recht nicht verwerfen darf, hat der BayVGH die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser soll entscheiden, ob die Bestimmungen der aktuell geltenden europäischen Führerscheinrichtlinie mit der europäischen Grundrechtecharta vereinbar sind. Sodann wird das Verfahren vor dem BayVGH fortgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2012, 11 BV 11.1764

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