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Erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen nicht geleistet: Vermieter darf Mieter fristlos kündigen

Ein Vermieter darf einem Mieter, der Mieterhöhungen nicht entrichtet, die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstanden sind, auch dann schon fristlos kündigen, wenn er ihn (noch) nicht auf Zahlung der Erhöhungsbeträge verklagt hat und der Mieter (noch) nicht rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Der monatliche Mietzins besteht aus einer Grundmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Letztere wurden in den folgenden Jahren mehrfach erhöht. Ab November 2003 zahlte die Klägerin die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis wegen der im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 aufgelaufenen Rückstände fristlos. Ein Kündigungsgrund besteht allerdings nur dann, wenn man die Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen berücksichtigt.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz wegen mehrerer Mängel in Anspruch genommen. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage unter anderem Zahlung von Mietrückständen und Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. In beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden. Der Widerklage ist weitgehend stattgegeben worden. Insbesondere ist die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einseitig erhöht hat, nicht voraussetzt, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus § 569 Absatz 3 Nr. 3 BGB noch aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters. Der Mieter sei vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden müsse, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 1/11

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