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Tagesmuttertätigkeit in Mietswohnung: Nicht ohne Genehmigung der Eigentümergemeinschaft

Eine Mieterin darf in der gemieteten Eigentumswohnung nicht mehr der Tätigkeit einer Tagesmutter nachgehen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dies mit bestandskräftigem Beschluss untersagt hat. Eine Tagesmuttertätigkeit stelle eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung dar, die nicht mehr vom Wohnzweck getragen werde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin zwei Wohnungseigentümer verklagt, deren Mieterin in der Wohnung der Beklagten eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder betreibt. Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folge bereits daraus, dass den Beklagten die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigentümerversammlung vom 28.09.2009 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt worden war. Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden und daher für die Beklagten verbindlich.

Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die «Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung» im Sinne der Teilungserklärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer bedarf. Zwar gehöre zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden sei jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder. Hier stehe der Erwerbscharakter im Vordergrund. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung werde vom Wohnzweck nicht mehr getragen.

Auf die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, komme es nicht an, so der BGH. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folge bereits daraus, dass den Beklagten die weitere Ausübung der Tagesmuttertätigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigentümerversammlung vom 28.09.2009 gefassten, nicht angefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt worden sei.

Den Beklagten, die sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer – nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem Umfang konkret beschriebenen – Kindertagespflegestelle in ihrer Wohnung bemüht haben, bleibe es aber unbenommen, bei der Verwalterin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen. Solange aber keine erforderliche Zustimmung vorliege, dürfe die Tagesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.20212, V ZR 204/11

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