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Hitlers «Mein Kampf»: Veröffentlichungsverbot für kommentierte Auszüge bestätigt
Es bleibt bei dem Veröffentlichungsverbot für kommentierte Auszüge aus Hitlers «Mein Kampf». Das Oberlandesgericht (OLG) München hat das vom Landgericht (LG) München I ausgesprochene Verbot bestätigt. Damit war die gegen das Verbot gerichtete Berufung einer britischen Verlagsgesellschaft und deren Geschäftsführer erfolglos.
Die Verlagsgesellschaft hatte unter anderem argumentiert, ihre geplante Publikation mit dem Titel «Das unlesbare Buch» sei ein wissenschaftliches Werk, in dem gerade einmal ein Prozent des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt.
Dies hat das OLG – wie bereits das LG – anders gesehen. Die Veröffentlichung sei nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gerechtfertigt. Zitate sollten als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Das zitierende Werk müsse dabei die Hauptsache, das Zitat die Nebensache bleiben. So sei es hier nicht. Die in eigenen Spalten wiedergegebenen Textstellen aus «Mein Kampf» dienten nicht als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die ihnen zugeordneten Kommentare. Der Leser werde vielmehr letztlich dazu aufgefordert, sich durch die Lektüre der Auszüge des Originalwerks, nicht der Kommentare, ein eigenes Bild zu machen. Die Grenze des zulässigen Zitatzwecks sei damit überschritten, so das OLG.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.06.2012, 29 U 1204/12
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