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Kein Kita-Platz: Stadt muss Kosten für Privatbetreuung ersetzen

Die Stadt Mainz muss einer Mutter rund 2.200 Euro zahlen, weil diese für ihre Tochter keinen städtischen Kindergartenplatz bekommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.

Die Mutter hatte für ihre Tochter ab deren zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz begehrt. Die Stadt Mainz konnte den Platz aber erst sechs Monate später zur Verfügung stellen. Die Mutter musste das Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen. Die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 Euro muss die Stadt Mainz jetzt der Familie ersetzen.

Das Kind habe ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, so das VG. Die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen. Das gelte umso mehr, als der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die beklagte Stadt eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei.

Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein «bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot» zugrunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte von Mutter und Tochter sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.05.2012, 1 K 981/11.MZ

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