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Wohnraummiete: Juristische Person öffentlichen Rechts darf zu Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch eine ihr nahestehende juristische Person kündigen
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Wohnraum vermietet, kann sich für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr «nahestehende» juristischen Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters stützen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, beansprucht als Vermieter die Räumung einer vom Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2009 gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde.
Der Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Absatz 1 BGB in Abrede. Er meint, der Kläger könne sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbstständige juristische Person sei. Die Räumungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der BGH hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, erfülle für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Kläger «nahestehende» juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient. Dieser Umstand begründe ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung, so der BGH abschließend.
Bundesgerichtshof, PM vom 09.05.2012 zu Urteil vom 09.05.2012, VIII ZR 238/11
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