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Supermarktbetreiber: Für Sturz über gut sichtbaren Rollcontainer nicht verantwortlich

Ein Supermarktbetreiber haftet nicht für die Schäden, die einem Kunden durch den Sturz über einen Rollcontainer entstehen, der zum Auffüllen der Warenregale benötigt wird. Dies gilt nach einem Urteil des Coburger Landgerichts (LG) zumindest dann, wenn der Rollcontainer gut sichtbar war und die Kunden genug Platz hatten, um an ihm vorbeizugehen.

Eine Frau war eigenen Angaben zufolge im Supermarkt an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß an einer quer stehenden Rolle hängen geblieben und dadurch gestürzt. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die Kundin macht die Betreiberin des Marktes für den Sturz verantwortlich. Ihrer Meinung nach hätte das Personal dafür sorgen müssen, das Rad an dem Rollgitterwagen nach seinem Abstellen gerade zu stellen.

Das LG Coburg wies die auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000 Euro gerichtete Klage der Kundin ab. Die Supermarktbetreiberin habe keine Pflichten verletzt. Die Rollen des Gitterwagens ragten immer aus den Umrissen des Wagens heraus. Daher bestehe stets das Risiko, bei zu nahem Vorbeigehen daran hängen zu bleiben.

Auch war nach den Feststellungen des LG der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers so breit, dass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbeigehen können. Die Gefahr sei für jedermann unübersehbar gewesen. Die Kundin hätte auch einen anderen Durchgang wählen und damit das Passieren der Engstelle vermeiden können. Demnach, so das LG, habe sie den Sturz durch ihre eigene Unaufmerksamkeit verursacht. Die Betreiber von Einkaufsmärkten müssten ihre Kunden nicht vor jeglichen potentiellen Gefahrenquellen schützen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 23.06.2009, 11 O 748/08, rechtskräftig

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