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Keine Prostitution im Wohngebiet
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.01.2004 - 8 B 11983/03.OVG) Leitsatz der Redaktion:
Auch nach Inkrafttreten des neuen Prostitutionsgesetzes ist die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution in Wohngebieten unzulässig. Als bekannt wurde, dass eine Mietwohnung in einem Ludwigshafener Hochhaus für Prostitutionszwecke genutzt wurde, sprach die Behörde ein Nutzungsverbot aus. Die Mieterin der Wohnung entgegnete jedoch, die "sozialethische Bewertung" der Prostitution habe sich grundlegend gewandelt, seit sie der Gesetzgeber im sog. Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2001 ausdrücklich anerkannt habe. Auch in städtischen Wohngebieten sei die Prostitutionsausübung deshalb nunmehr zu billigen und von der Nachbarschaft zu akzeptieren.
Sowohl das VG als auch das OVG bestätigten jedoch die Nutzungsuntersagung.
Die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution sei in Wohngebieten unzulässig. Daran habe auch das neue Prostitutionsgesetz nichts geändert. Prostitution als gewerbliche Tätigkeit sei in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Typischerweise gingen von ihr nämlich Störungen aus, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigten und dort zu Spannungen führten. Das neue Gesetz habe zwar bestimmte zivilrechtlich Fragen im Zusammenhang mit der Prostitution neu beantwortet, aber das "Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebietes" nicht abgewandelt.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz online
[ProstG]
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