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Rechtsanwälte in Europa: England
Zulassung/Zuständigkeit:
Das englische Rechtssystem kennt zwei Arten von Rechtsanwälten, den Solicitor und den Barrister. Der Solicitor ist der Rechtsberater und die Kontaktperson des Rechtsuchenden. Er ist zur Prozessvertretung nur vor den County Courts (vergleichbar: Amtsgerichte) berechtigt. Muss die Klageerhebung vor dem High Court of Justice erfolgen, beauftragt der Solicitor den Barrister als Prozessanwalt. In gerichtlichen Verfahren darf der Barrister den Prozessauftrag nur von einem Solicitor und nicht unmittelbar vom Mandanten entgegennehmen.
Eine Mitgliedschaft in einer der 121 örtlichen Law Societies (Rechtsanwaltskammern), die nur über geringe Zuständigkeiten und keine Disziplinargewalt verfügen, ist für Rechtsanwälte in Großbritannien nicht zwingend. Für Disziplinarmaßnahmen gegen Solicitors zuständig ist das „Solicitors Disciplinary Tribunal“, eine unabhängige Körperschaft, die aus ehemaligen und gegenwärtigen Mitgliedern des Rates der jeweiligen Law Society besteht und vom Master of the Rolls, d.h. dem Präsidenten der Zivilabteilung des Court of Appeal ernannt wird. Die Inns of Court üben die Disziplinargewalt bei den Barristers aus. Weitergehende Regelungen über die örtliche, sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Rechtsanwälte bestehen nicht.
Patentanwälte müssen eine Prüfung vor dem „Chartered Institute of Patent Agents“ ablegen
und sich dann im „Register of Patent Agents“ registrieren lassen.
Prozesskostenhilfe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (legal aid) setzt die Einhaltung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen voraus.
Anwaltsgebühren:
Gesetzliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand, wobei der Stundensatz mindestens 150,-- Pfund beträgt. Spitzenwerte in Londoner Kanzleien liegen oft deutlich höher. Erfolgshonorare sind für außergerichtliche Tätigkeiten zulässig. Die Höhe des Stundensatzes sollte vor Beauftragung vereinbart werden.
Gebühren-/Kostentragung:
Im Gerichtsverfahren hat die unterliegende Partei stets die gesamten Gerichtskosten und 60 % bis 70% der Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen. Nur in Ausnahmefällen (zB.: hoher Zeitaufwand des obsiegenden Anwalts ist durch unterlegene Partei verschuldet) darf das Gericht das volle Anwaltshonorar zusprechen. Das Gericht entscheidet über die Kostentragung durch Beschluss, ohne einen festen Betrag festzulegen. Die obsiegende Partei stellt auf der Grundlage dieses Beschlusses an die unterlegene Partei ihre Kostenrechnung. Erkennt diese die Kostenrechnung nicht an, erfolgt durch eine andere Gerichtsabteilung auf Antrag die Verurteilung zur Zahlung.
Rechtsanwaltskammern:
The Law Society (England and Wales) (Solicitors)
113 Chancery Lane, London WC2A 1PE
The Senate of the Inns of Court and the Bar (Barristers)
Gray`s Inn, 11 South Square, London WC2
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