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Zur Anfechtbarkeit eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags

(AG Westerburg, Urt. v. 14.03.2003 - 21 C 26/03)

Leitsätze der Redaktion:
1. Das Wort "Bestellung" in einer auf ein Angebot folgenden eMail erweckt bei dem Kunden das berechtigte Vertrauen darauf, dass ein Vertragsschluss bestätigt werden soll.
2. Fehler bei der Eingabe von Preisen in ein Datenbanksystem sind einem Verschreiben iSd. § 119 I Alt. 2 BGB gleichzustellen.

Als Fachversand für Foto- und Videoartikel betreibt die Beklagte (Bekl.) im Internet eine Website, auf der am 7.03.2003 u.a. drei verschiedene Digitalkameras der Marke "Fuji" zum Preis von EUR 1,- ausgezeichnet waren. Daraufhin bestellte der Kläger (Kl.) drei der Kameras per Vorauskasse sowie eine weitere per Nachnahme. Per automatisch generiertem "Shop System" bestätigte die Bekl. die Bestellungen des Kl. mittels zweier eMails: "Guten Tag, vielen Dank für Ihre Bestellung! Am Ende dieser Mail finden Sie eine Auflistung Ihrer Bestellung, die wir so schnell wie möglich für Sie bearbeiten werden ..."
Noch am gleichen Tag erhielt der Kl. von der Bekl. eine eMail in Bezug auf die erste Bestellung - also die drei Kameras per Vorauskasse. Darin wurde eingestanden, dass sich bei der Überarbeitung der Websites durch einen Fehler in der EDV ein falscher Preis "eingeschlichen" habe. Erst am 16.04.2003 wurde ausdrücklich auch die Anfechtung bezüglich der streitgegenständlichen Kamera, die per Nachnahme bestellt war, erklärt.

Das AG hat der Klage stattgegeben und den Bekl. letztlich dazu verurteilt, dem Kl. die näher bezeichnete Digitalkamera zum Preis von EUR 1,- herauszugeben und zu übereignen.

In seiner Begründung führte das AG zunächst aus, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Auszeichnung der Kameras auf den Websites der Bekl. stelle kein Angebot iSd. § 145 BGB dar, sondern vielmehr nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - sog. "invitatio ad offerendum". Hier habe der Kl. durch die Bestellung sein Angebot abgegeben, das auf Grund der automatisch generierten eMail-Antwort von der Bekl. angenommen wurde. Um eine Annahme und nicht um eine bloße Zugangsbestätigung handele es sich schon deswegen, weil die Bekl. nicht nur für eine eMail, sondern für eine "Bestellung" gedankt hat; zudem seien alle Vertragsbestandteile aufgeführt gewesen. Das Wort "Bestellung" erwecke bei dem Kunden das berechtigte Vertrauen darauf, dass ein Vertragsschluss bestätigt werden soll.
Der somit begründete kaufrechtliche Anspruch des Kl. sei auch nicht durch eine Anfechtung beseitigt worden. Zwar sei ein Anfechtungsgrund gegeben, weil der angezeigte Preis - hier: EUR 1,- - auf Grund eines Eingabefehlers in das Datenbanksystem entstand - derartige Eingabefehler seien einem Verschreiben iSd. § 119 I Alt. 2 BGB gleichzustellen. Vorliegend sei die Anfechtung hinsichtlich der per Nachnahme bestellten Kamera allerdings nicht mehr "unverzüglich", wie von § 143 BGB vorausgesetzt, erfolgt.

Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung des AG Westerburg ist zwar im Ergebnis richtig, dogmatisch aber in mehrfacher Hinsicht falsch und kann in keinem Fall so hingenommen werden. Zunächst ist die Begründung, mittels der das Gericht bei der eMail-Antwort von einer Annahme iSd. § 147 BGB ausgeht, höchst zweifelhaft. Immerhin heißt es doch sogar in § 312 e I 1 Nr. 3 BGB, dass der Zugang der "Bestellung" zu bestätigen ist.
Weiter ist zu beachten, dass bei Erklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die in einem automatisierten Verfahren abgegeben werden, der Absender bei der Abgabe der Erklärung nicht abweichende Vorstellungen von dem durch Auslegung ermittelten Inhalt, sondern gar keine Vorstellungen hat; es liegt ein Fall sog. bewusster Unkenntnis vor, bei dem es bereits begrifflich an einem Irrtum fehlt.
Wollte man aber dennoch von einem Irrtum ausgehen, wäre hier dennoch kein Anfechtungsgrund gegeben. Nach überwiegender Ansicht entfällt bei fehlerhaften elektronischen Willenserklärungen auf Grund von Systemfehlern ebenso wie bei der Verwendung von falschem Datenmaterial eine Anfechtbarkeit, weil es sich dann um einen Fehler in der Erklärungsvorbereitung handelt und nicht bei der Erklärungshandlung - hier erst die eMail-Antwort - selbst. Es handelt sich daher - wenn überhaupt - um einen irrelevanten, nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum.




Quelle: JurPC 184/2003
[§§ 119, 145, 147 BGB]



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