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Keine Verantwortlichkeit von eBay für jugendgefährdende Inhalte

(LG Potsdam, Urt. v. 10.10.2002 - 51 O 12/02)

Leitsätze der Redaktion:
1. Bei den auf dem Online-Marktplatz eingestellten Artikeln handelt es sich um fremde Inhalte, die sich eBay nicht zu eigen macht. Zwar beteilige sich der Betreiber des Online-Marktplatzes in gewissem Umfang an der Präsentation und dem Verkauf der Waren; diese Beteiligung beschränke sich aber - für jeden Nutzer erkennbar - auf die Vorgabe der Rahmenbedingungen für das automatisierte (Auktions-) Verfahren.
2. Für eine Haftung nach § 11 S. 1 TDG ist eine positive Kenntnis vom konkreten Einzelangebot erforderlich; eine allgemeine Kenntnis reicht nicht aus. Da eBay als Betreiber des Online-Marktplatzes die Angebote weder moderiert, redaktionell aufbereitet oder kommentiert, kann von einer positiven Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Artikel regelmäßig nicht ausgegangen werden.

Als Interessenverband des Videofachhandels, dem sich im gesamten Bundesgebiet mehr als 1.600 Videothekare, die gewerblich Videospielfilme, DVD`s und andere Medienträger verkaufen und vermieten, angeschlossen haben und zu dessen satzungsgemäßen Zwecken u.a. die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt, wandte sich der Kläger (Kl.) im vorliegenden Fall gegen die Betreiberin des Online-Marktplatzes eBay als Beklagte (Bekl.). Der Kl. verlangte mit seiner Klage, es der Bekl. gerichtlich zu untersagen, jugendgefährdende Schriften und Schriften mit volksverhetzendem oder gewaltverherrlichendem Inhalt zu bewerben und im Internet, zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen.

Das LG hat die Klage als unbegründet angesehen und daher abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, einem Unterlassungsanspruch des Kl. stünden die Vorschriften der §§ 8, 11 TDG entgegen. Die Haftungsprivilegierung des § 11 S. 1 TDG greife hier zu Gunsten von eBay ein, da es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten um fremde Angebote iSd. TDG und nicht - wie der Kl. meinte - um eigene Inhalte der Bekl. handelte.
Um fremde Inhalten handele es sich grundsätzlich dann, wenn der Anbieter diese weder selbst erstellt oder verantwortet hat noch sich diese erkennbar zu eigen macht. Bei der Bewertung, ob eigene oder fremde Inhalte angeboten werden, sei letztlich allein entscheidend, ob der Diensteanbieter aus der Sicht des Nutzers, die Inhalte als eigene übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für den Anbieter sind. Hier seien die einzelnen Artikel schon offensichtlich keine von eBay eingebrachten Inhalte. Zwar beteilige sich der Betreiber des Online-Marktplatzes in gewissem Umfang an der Präsentation und der Versteigerung der Waren; diese Beteiligung beschränke sich aber - für jeden Nutzer erkennbar - auf die Vorgabe der Rahmenbedingungen für das automatisierte Auktionsverfahren.
Ganz deutlich stehe allein die Vermittlung des Kontaktes zwischen den Mitgliedern des Marktplatzes im Vordergrund. Weder bewerte eBay die einzelnen Angebote noch gebe die Bekl. in sonstiger Weise Kommentare zu diesen ab. Außerdem erfahre jeder Nutzer des Marktplatzes zweifelsfrei, dass ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen den Mitgliedern zustande kommt und eBay selbst nicht für die Vertragserfüllung einsteht. Darauf werde bereits in den AGB hingewiesen; außerdem erscheine bei jedem Angebot der Hinweis, dass der Anbieter die volle Verantwortung für das Einstellen des Artikels übernimmt. Und auch das Angebot eines Treuhand-Service durch Einschaltung eines Trauhänders belege, dass eBay selbst für die Vertragserfüllung gerade nicht einstehen will.

Weiter könne eBay auch nicht gem. § 11 S. 1 Nr. 1 TDG für die inkriminierten Fremdangebote verantwortlich gemacht werden. Denn im Zeitpunkt der Einstellung der Angebote hatte eBay keine positive Kenntnis von diesen. Für § 11 S. 1 TDG sei aber gerade eine positive Kenntnis vom konkreten Einzelangebot erforderlich; eine allgemeine Kenntnis reiche nicht aus. D.h. eBay hätte positiv wissen müssen, dass einzelne Schriften in die Handelsplattform eingestellt worden sind, die strafrechtlichen Inhalt haben.
Von einem solchen Wissen könne jedoch nicht ausgegangen werden. Würde man dagegen bereits ein allgemeines Wissen ausreichen lassen, würde die Haftungsprivilegierungsregelung "ad absurdum" geführt.
Weiter habe eBay auch nicht im Zuge des Registierungsverfahrens Kenntnis von den einzelnen rechtswidrigen Angeboten erlangt. Denn eBay nehme am gesamten (Auktions-) Verfahren überhaupt nicht aktiv teil: weder kommentiere sie die Angebote noch greife sie moderierend in das Geschehen ein. Sie biete lediglich einen Platz auf dem Online-Marktplatz an, damit sich andere Mitglieder dort austauschen können.

Soweit eBay schließlich "ex post" - also im Nachhinein - Kenntnis von den inkriminierten Angeboten erhalten hat, sei man der Verpflichtung iSd. § 11 Nr. 2 TDG nachgekommen, indem die betreffenden Artikel umgehend aus dem System entfernt wurden.




Quelle: JurPC 339/2002
[§§ 8, 11 TDG]



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