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Jugendschutzbeauftragter übt nicht Rechtsbesorgung iSd. RBerG aus
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2003 - 20 U 7/03; Vorinstanz: LG Düsseldorf)
Leitsatz der Redaktion:
Die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten stellt keine Rechtsbesorgung iSd. Art. 1 § 1 RBerG dar.
Der Antragsteller (Ast.) befasst sich als Rechtsanwalt v.a. mit Internet- und Multimediarecht und betätigt sich auch als Jugendschutzbeauftragter nach GJSM sowie MDStV. Er beanstandete, dass der Antragsgegner (Ag.) als Nichtanwalt gleichfalls eine Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter anbietet, wobei es in dessen Mustervertrag u.a. heißt: "Eine Rechtsberatung beinhaltet dieses Angebot nicht".
Das LG hatte zunächst entschieden, es sei nicht zulässig, Kunden geschäftsmäßig anzubieten, die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten nach GJSM und MDStV wahrzunehmen, solange die betreffende Person nicht zu dem in §§ 1 ff RBerG genannten Personenkreis gehört. Diese Entscheidung hat es dann allerdings mit Urteil aufgehoben und angenommen, die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten sei nicht auf die Leistung von Rechtsberatung gerichtet. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
In seiner Begründung führte das OLG aus, der Ag. habe keine Rechtsbesorgung iSd. Art. 1 § 1 RBerG angeboten. Im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten stehe die Beratung des Anbieters; davon umfasst seien die weiteren angesprochenen Tätigkeiten (Mitwirkung bei der Angebotsplanung und Gestaltung der Angebotsbedingungen).
Ziel der Beratung sei es, die Belange des Jugendschutzes zur Geltung zu bringen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine juristische Beratung des Anbieters in gewissem Umfang auch zu den Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten gehört. Diese Beratung diene dann auch dem Schutze des Anbieters. Die Beratung werde zweifelsohne durch gewisse juristische Kenntnisse zumindestens erleichtert, wenn nicht gar erst ermöglicht. So dürften z.B. Grundkenntnisse über den Inhalt des § 15 II JSchG sowie über sonstige Pflichten des Anbieters im Hinblick auf den Jugendschutz unerlässlich sein.
Dies stehe aber nicht derart im Mittelpunkt der Aufgabenbeschreibung, dass die Anwendung des RBerG - insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zur Berufsfreiheit - gerechtfertigt wäre; eine Monopolisierung wäre vielmehr unverhältnismäßig.
Anmerkung:
Die zunächst erlassene Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschl. v. 3.07.2002 - 12 O 334/02) ist veröffentlicht unter JurPC 316/2002; das daraufhin ergangene Urteil des LG (Urt. v. 18.09.2002 - 12 O 334/02) unter JurPC 347/2002.
Quelle: JurPC 109/2003
[Art. 1 § 1 RBerG; § 7 a GJSM; § 8 IV MDStV a.F. = § 12 IV MDStV n.F.]
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