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Verwendung eines Gattungsnamens als Second-Level-Domain durch Anwaltskanzlei - "presserecht.de"

(BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02)

Leitsätze des Gerichts:
1. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
2. Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.


Als Rechtsanwalt betreibt der Antragsteller (Ast.) zusammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist und im Internet unter der Domain "presserecht.de" eine Homepage unterhält.
Die Antragsgegnerin (Ag.) erteilte dem Ast. daraufhin eine Rüge mit der Begründung seine Internet-Werbung verstoße gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA. Zugleich hat der Ag. dem Ast. untersagt, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit die Domain "presserecht.de" - weiter - zu verwenden.

Gegen die Rüge hatte der Ast. nach § 74 V BRAO Einspruch erhoben; gegen den Bescheid im Übrigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nachdem der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen hatte, wandte sich der Ast. gegen diese Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde. Diese sah der BGH nun als zulässig und begründet an.

Die Beschwerde habe schon deshalb Erfolg, weil die BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
Das in dem Schreiben der Ag. neben der Erteilung einer Rüge an den Ast. zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit die Domain "presserecht.de" zu verwenden könne nicht nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung verstanden werden. Für eine derartige, in Form einer Belehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicher Maßnahmen sei vorliegend kein Raum, nachdem die Ag. dem Ast. zugleich eine Rüge erteilt und so bereits eine der in der BRAO zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.

Darüber hinaus könne die angefochtene Untersagungsverfügung auch in der Sache keinen Bestand haben. Denn der von dem Ast. verwandte Gattungsbegriff "Presserecht" als Domain sei weder unter wettbewerbsrechtlichen noch berufsrechtlichen Aspekten zu beanstanden. Bei der Verwendung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generischer Begriffe als Domain im Internet seien die Grenzen, die allgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) und Berufsrecht dem werblichen Verhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie seien aber im Wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.
Es liege nahe und könne als richtig unterstellt werden, dass ein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs "Presserecht" Zugang zu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informationen zu dem Thema Presserecht zu erhalten; derartige Informationen würden dem Nutzer aber auch gegeben. So könne er auf entsprechenden Unterseiten presserechtlich bedeutsame Gesetzestexte in voller Länge abrufen. Weiterhin würden ihm Informationen über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Presserechts gegeben. Vor diesem Hintergrund könne von einer Irreführungsgefahr allenfalls dann gesprochen werden, wenn der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist, mit dem Gattungsbegriff "Presserecht" die Vorstellung verbinden würde, der hinter diesem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht nach der Lebenserfahrung jedoch kein hinreichender Anhalt.
Der normale Internet-Nutzer wisse, dass er bei der "gegriffenen" Eingabe des Gattungsnamens "Presserecht" nicht sicher sein kann, auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem Gebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbewerbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht anbietet. Ihm sei vielmehr klar, dass er dann, wenn er unter Verzicht auf den Einsatz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn interessierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher beschreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines Website-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich oder freiberuflich mit dieser Materie befasst und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Es werde einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unter der Domain "presserecht.de" auf eine Homepage stößt, die auch Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält.
Im Übrigen sei zu beachten, dass eine mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über die Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der Homepage des Ast. ausgeräumt würde. Dem Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, komme eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt.

Schließlich sei die in der Verwendung der streitgegenständlichen Domain liegende Werbung auch nicht als irreführend unter dem Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen und auch Form und der Inhalt der Werbung nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen zu bewerten. Denn der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer wisse von vornherein, dass die gefundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen auf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland repräsentiert. Und auch ein aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung finde nicht statt.


Quelle: JurPC 94/2003 / BGH online
[§§ 43 b, 73 II Nr. 1 u. 4, 74, 223 I BRAO; § 6 BORA]



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