Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
Home
 
Archivsuche:


Zwangstrennung bei 0190er-Verbindungen nach 1 Stunde

(OLG Hamm, Urt. v. 05.11.2002 - 19 U 41/02)

Leitsatz der Redaktion:
Telefondienstleistungsanbieter sind auf Grund einer dem Telefondienstvertrag entspringenden Nebenpflicht gehalten, zum Schutz des Kunden bei Dauerverbindungen über sog. Premium-Rate-Dienste nach einer Stunde Gesprächsdauer eine automatische Trennung der Verbindung vorzunehmen.


Die Klägerin (Kl.) nahm den Beklagten (Bekl.) auf Zahlung von DM 14.913,40 für eine am 20.01.2000 hergestellte Verbindung zu einer 0190er-Rufnummer in Anspruch, die für 68 Std. 22 Min. 43 Sek. angedauert hat.

Nachdem das LG den Bekl. im Wesentlichen zur Zahlung verurteilt hatte, legte der Bekl. Berufung gegen diese Entscheidung ein; diese war überwiegend erfolgreich.

Es könne dahinstehen, ob die besagte Verbindung für ein Telefonsex-Gespräch genutzt worden ist, da dies – entsprechend der jüngsten BGH-Rechtsprechung – nicht zur Unwirksamkeit des Telefondienstvertrages nach § 138 BGB führen würde.
Grundsätzlich sei zwar der Kunde nach § 5 TKV verpflichtet, alle anfallenden Gebühren zu bezahlen. Die Kl. habe jedoch eine sich aus dem geschlossenen Telefondienstvertrag ergebende Nebenpflicht, eine automatische Abschaltung der Verbindung vorzunehmen, nachdem diese für die Dauer von einer Stunde bestand. Da die Tarife für sog. Premium-Rate-Dienste deutlich höher liegen als die sonstigen für Telefongespräche zu entrichtende Entgelte, entspreche es einem redlichen Geschäftsverkehr und auch dem Vertragszweck, wenn der das Telefonnetz unterhaltende Vertragspartner Schutzvorkehrungen ergreift, um unbeabsichtigte Kosten für den Kunden soweit wie möglich zu vermeiden. Und Kunden, welche die Dienst über mehr als eine Stunde nutzen wollen, sei es zumutbar, sich erneut einzuwählen.
Gegen eine Verpflichtung zur Zwangstrennung spreche auch keine vertragliche oder gesetzliche Bindung des Netzbetreibers gegenüber dem Telefondiensteanbieter. Insgesamt habe der Bekl. daher einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegenüber der Kl. mit der Folge, dass er so zu stellen ist, als wäre das Gespräch nach einer Stunde beendet worden.

Anmerkung:
Das OLG berief sich in seiner Entscheidung u.a. auch auf die in ähnlicher Sache durch das LG Heidelberg ergangene Entscheidung LG Heidelberg, Urt. v. 17.05.2002 - 5 O 19/02 = NJW 2002, 2960 / JurPC 41/2003.




Quelle: JurPC 23/2003
[§ 5 TKV; § 242 BGB a.F. = §§ 280, 241 BGB n.F.]



© juracontent.de





advocat24 Report
Rechtstipps
Juristische Tabellen
Archiv
Steuerberater Report
Notar Report
Anwaltsuche
Steuerberatersuche
Notarsuche
Sachverständigensuche
Verkehrspsychologensuche
Wir über uns
Leistungen
Nutzungsbedingungen
Kontakt
Email
Impressum
English version
Home
  Newsletter abonnieren
Mitglied werden?
Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Kontakt Intern
top