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Unzulässige Zurückweisung eines Verteidigers wegen Weigerung, eine Krawatte zu tragen

(OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2002 - 222 Ss 83/02 Owiz)

Leitsatz der Redaktion:
Die Vorschrift des § 178 GVG, nach der das Gericht Ordnungsmittel wegen Ungebühr in der Sitzung ergreifen kann, findet auf Verteidiger keine Anwendung.


Der Betroffene (Betr.) wurde durch ein Urteil des AG wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz zu einer Geldbuße von EUR 200,- verurteilt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem AG waren die Verteidiger des Betr. zurückgewiesen worden, weil diese es abgelehnt hatten, in der Hauptverhandlung Krawatten anzulegen. So hatte der Amtsrichter in einem ersten Hauptverhandlungstermin den ohne Krawatte auftretenden Verteidiger des Betr. wegen "Missachtung der Würde des Gerichts" von der Verteidigung ausgeschlossen und die Verhandlung vertagt. Im darauf folgenden Termin war der Betr. dann mit zwei Verteidigern erschienen, die sich wiederum weigerten, Krawatten zu tragen; daraufhin wies der Amtsrichter die beiden Verteidiger wegen "ungebührlichen Auftretens vor Gericht" zurück und verurteilte den Betr..

Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betr. hat das OLG zur Entscheidung angenommen und das Urteil des AG aufgehoben sowie die Sache zur neuen Entscheidung an ein anderes AG zurückverwiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Verfahrensweise des AG fehlerhaft gewesen sei. Das Recht des Betr. auf Anwesenheit und Mitwirkung seiner Verteidiger in der Hauptverhandlung sei verletzt worden. Die Verteidiger hätten nicht unter Hinweis auf "ungebührliches Auftreten" zurückgewiesen werden dürfen. Die Vorschrift des § 178 GVG, nach der das Gericht Ordnungsmittel wegen Ungebühr in der Sitzung ergreifen kann, finde auf Verteidiger keine Anwendung.
In der Sache selbst sei keine Entscheidung zu treffen gewesen, sondern die Sache zur neuen Verhandlung zurück zu verweisen. Dabei sei von der Möglichkeit des § 79 VI OWiG Gebrauch gemacht worden, die Sache an ein anderes AG zu verweisen.

Quelle: PM OLG Celle
[§ 178 GVG; § 79 VI OWiG]



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