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Zu den Pflichtangaben bei einer Internetwerbung für Arzneimittel

(OLG München, Urt. v. 07.03.2002 - 29 U 5688/01)

Leitsatz des Gerichts:
Bei einer Online-Werbung per Internet für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen genügt die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link den Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben gemäß § 4 I, IV HWG jedenfalls dann nicht, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.


Die Klägerin (Kl.), die sog. Parallelimportarzneimittel als Reimporte in Verkehr bringt, wandte sich gegen die Beklagte (Bekl.), die zahlreiche Fertigarzneimittel herstellt und in Verkehr bringt sowie dabei im Internet für Arzneimittel wirbt. Die Bekl. warb insoweit innerhalb eines passwortgeschützten Bereiches für Fachkreise für Arzneimittel, wobei der jeweilige Werbetext auf dem Bildschirm des Nutzers gemeinsam mit einer linken Spalte erschien, in der sich ein Link "Fachinformationen" befand. Durch Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer zu einer alphabetisch geordneten Liste der beworbenen Arzneimittel, durch Anklicken des jeweiligen Arzneimittels sodann zu den betreffenden Fachinformationen, die die Pflichtangaben gem. § 4 I HWG enthielten.

Nachdem das LG die Bekl. verurteilt hatte, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fertigarzneimittel ohne deutlichen Hinweis direkt bei der Werbung auf die Pflichtangaben gem. § 4 I HWG zu werben, legte der Bekl. Berufung ein. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Das OLG führte aus, die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung für Arzneimittel genüge nicht den Anforderungen des § 4 I, IV HWG bezüglich der Pflichtangaben.
Die nach § 4 I HWG erforderlichen Pflichtangaben müssten gem. § 4 IV HWG von den übrigen Pflichtangaben abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das Angebot seinen Bedürfnissen entspricht.
Es könne hier dahinstehen, ob der Hinweis "Fachinformationen" in der linken Spalte als solcher von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar ist und ob er vom Werbeadressaten als Link zu den Pflichtangaben des jeweils beworbenen Arzneimittels verstanden wird. Die Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link genüge jedenfalls dann nicht, wenn wie hier für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Dem Werbeadressaten werde durch die von der Bekl. vorgenommene Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link "Fachinformationen" anklicken, sodann aus einer alphabetischen Liste das betreffende Arzneimittel auswählen und schließlich dieses Arzneimittel anklicken. Damit bestünde die Gefahr, dass dem Werbeadressaten - entgegen der Intention des Gesetzgebers - wichtige Informationen für die Kaufentscheidung vorenthalten werden.
Die Einhaltung der angeführten Anforderungen sei auch nicht nach § 4 V 2 HWG entbehrlich, weil es sich hier um keine Werbung in audiovisuellen Medien iSd. § 4 V HWG handelt.

In der Verletzung der aus § 4 I, IV HWG folgenden Verpflichtung liege ein Verstoß gegen § 1 UWG. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich.





Quelle: JurPC 335/2002
[§ 1 UWG; § 4 I, IV HWG]



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