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Zu den Prüfungspflichten des Betreibers eines Gästebuchs im Internet
(LG Trier, Urt. v. 16.05.2001 - 4 O 106/00)
Leitsatz der Redaktion:
Der Betreiber einer Website ist grundsätzlich verpflichtet, den Inhalt eines auf seiner Site befindlichen Gästebuchs regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu löschen.
Die Beklagten (Bekl.) betreiben gemeinsam im Internet eine Website, die u.a. ein jedermann zugängliches Gästebuch beinhaltet. Nachdem am 24.01.2000 in diesem Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders erschien, der den mit Namen und Anschrift benannten Kläger (Kl.) aufforderte, aufzupassen, "ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben", war dieser Eintrag bis mindestens zum 23.02.2000 im Internet abrufbar.
Da sich der Kl., der steuerberatend tätig ist, dadurch in seiner Ehre verletzt sah, nahm er die Bekl. auf Unterlassung in Anspruch. Dagegen wandten sich die Bekl. mit dem Hinweis, der Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche auch keineswegs ihrer Meinung. Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen, ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Zudem befinde sich auf der Website ein Hinweis, dass sich die Bekl. vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzieren.
Das LG entschied vorliegend, dass die Bekl. verpflichtet sind, es zu unterlassen, auf ihrer Website die in dem Eintrag vom 24.01.2000 aufgestellte Behauptung zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Eintrag verletzte den Kl. in seiner Ehre, da er die Behauptung beinhalte, dass dieser in Ausübung seines Berufes Straftaten begeht.
Den Bekl. könne diese Äußerung auch zugerechnet werden. Zwar könne ihnen nicht generell verboten werden, solche Behautpungen aufstellen oder verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger Weise für das Verhalten Dritter haften müssten. Indes seien die Bekl. als Diensteanbieter iSd. §§ 2 II Nr. 2; 5 II TDG (idF. v. 22.07.1997) für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden. Zumindest einer der Bekl. habe auch Kenntnis von dem Eintrag im Gästebuch gehabt.
Der Betreiber einer Website habe zudem sein Gästebuch in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge zu überprüfen. Unterlasse er eine regelmäßige Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziert, sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reiche aber eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen.
Quelle: JurPC 206/2002
[§ 823 II BGB iVm. § 186 StGB; § 2 II Nr. 2 TDG idF. v. 22.07.1997]
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