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Keine Genehmigungserteilung für eine Sterilisation bei bloß abstrakter Möglichkeit einer Schwangerschaft
(BayObLG, Beschl. v. 23.05.2001 - 3Z BR 97/01)
Leitsatz der Redaktion:
Die Einwilligung eines Betreuers in die Sterilisation ist lediglich dann möglich, wenn auf Grund der sexuellen Aktivität der Betreuten mit einer Schwangerschaft ernstlich zu rechnen ist. Nicht zulässig ist dagegen eine "vorbeugende" Sterilisation wegen der abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft.
Nach Ansicht des BayObLG stellt die Sterilisation einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität der Betroffenen dar. Die Norm des § 1905 BGB lasse daher eine Einwilligung durch den Betreuer nur unter engen Voraussetzungen zu, die ausschließlich auf die Interessen der Betreuten abstellen.
Nach § 1905 I 1 Nr. 3 BGB könne der Betreuer in die Sterilisation nur einwilligen und das Vormundschaftsgericht (VormG) die hierfür erforderliche Genehmigung lediglich erteilen, wenn wahrscheinlich ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Die Schwangerschaft müsse konkret und ernstlich zu erwarten sein. Es reiche aus, dass auf Grund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist.
Nicht zulässig dagegen sei eine "vorsorgliche" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft. Die gemeinsame Unterbringung der Betreuten mit Männern in einem Heim, wo es möglicherweise irgendwann zu sexuellen Kontakten kommen könnte, sei keine Grundlage für die Einwilligung
.
Im zugrunde liegenden Fall bestünden diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Betroffene könnte ohne Sterilisation schwanger werden. Die Betroffene unterhalte derzeit keine sexuellen Kontakte, die zu einer Schwangerschaft führen könnten und zeige bisher auch kein Interesse daran. Die Genehmigung einer Sterilisation sei daher abzulehnen.
Quelle: BayObLGR 2001, 69
[§ 1905 I 1 Nr. 3 BGB]
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