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Irreführende Verwendung der Domain "steuererklaerung.de"
(OLG Nürnberg, Urt. v. 06.11.2001 - 3 U 2393/01)
Leitsatz des Gerichts:
Die Verwendung der Internetdomain "steuererklaerung.de" durch einen Lohnsteuerhilfeverein ist irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Nachdem das LG entschieden hatte, dass es sich bei der Verwendung des Wortes "Steuererklärung" als Domain durch die Beklagte (Bekl.) als Steuerhilfeverein um eine irreführende Angabe handelt, die ihr gem. § 3 UWG zu verbieten ist, legte die Bekl. Berufung gegen diese Entscheidung ein.
Das OLG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
In seiner Entscheidung bestätigte das OLG die Vorinstanz. Die Bekl. handele durch die Verwendung der Domain "steuererklaerung.de" irreführend iSd. § 3 UWG. Es handele sich bei dem Begriff "Steuererklärung" um eine rein beschreibende Bezeichnung. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH in Sachen beschreibender Second-Level-Domains sei zwar davon auszugehen, dass im Regelfall rein beschreibende Begriffe für die Verwendung einer Domain im Hinblick auf § 1 UWG nicht zu beanstanden sind. Der BGH habe aber weiter klar gestellt, dass eine Domain durchaus gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG verstoßen kann. Einen derartigen Verstoß habe das LG bei der streitgegenständlichen Domain zutreffend angenommen.
Die Irreführung liege hier nicht darin, dass die Bekl. unter Alleinstellungsbehauptung den Eindruck erweckt, bei ihr handele es sich um den einzigen oder doch den maßgeblichen Leistungsanbieter für Steuererklärungen. Dieser Gesichtspunkt spiele keine Rolle, da der Verkehr von vornherein erkenne, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Der Verkehr sei ausgehend von dem Prinzip "first come, first serve" daran gewöhnt, dass der zuerst kommende Antragsteller die Vergabe einer Domain für sich erreichen kann, die unter Ausschluss einer gleichlautenden Domain für einen Konkurrenten werbewirksam auf die eigene Tätigkeit hinweist, auf das eigene Angebot hinleitet. Dem Verkehr sei daher regelmäßig bewusst, dass es für die sich aus der Domain ergebende Leistung noch andere Anbieter gibt, die unter einer anderen Domain erreichbar sind. Hierum gehe es vorliegend jedoch nicht.
Entscheidend sei vielmehr, dass die sich aus der jeweiligen Domain ergebende Unternehmungskennzeichnung zutrifft. Dies sei für die Bekl. im Hinblick auf die ihr nach § 4 Nr. 11 StBerG nur eingeschränkt zustehende Beratungsbefugnis gerade nicht der Fall. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nehme bei der Bezeichnung "Steuererklärung" an, dass der diese Leistung Anbietende Steuererklärungen umfassend anfertigen darf. Dies sei bei der Bekl. als einem "Lohnsteuerhilfeverein" iSd. § 4 Nr. 11 StBerG gerade nicht der Fall. Der Verkehr werde somit unter Verstoß gegen § 3 UWG irre geführt.
Die Bekl. könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie auf ihre eingeschränkte Beratungsbefugnis innerhalb ihrer Homepage hinweist. Diese Hinweise seien keine erläuternde Konkretisierung der notwendigerweise nur groben Beschreibung des Geschäftsgegenstandes in der Domain. Die nachfolgenden Webseiten könnten allenfalls die Funktion erfüllen, die durch die Domain ausgelöste Fehlvorstellung zu korrigieren. Damit werde aber die Irreführungsgefahr nicht beseitigt.
Anmerkung: Das vorliegende Urteil ist im Hinblick auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 216/99 durchaus kritisch zu betrachten. Der BGH hatte dort nämlich iRd. Zurückverweisung an das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das iFe. Irreführung in Betracht kommende Verbot darauf gerichtet sein müsste, die beschreibende Domain - nur dann - nicht zu verwenden, wenn sich nicht auf der Homepage ein entsprechender klarstellender Hinweis findet. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine Irreführungsgefahr - wenn man diese hier überhaupt bejahen möchte - gerade schon durch einen Hinweis auf der Homepage beseitigt werden kann.
Quelle: OLG Nürnberg online
[§§ 1, 3 UWG; § 4 Nr. 11 StBerG]
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