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Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung
(OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01)
Leitsatz des Gerichts:
Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfsbedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht.
Der Betroffene, der lediglich noch über eine Sehkraft von 10 % verfügt, hat selbst die Einrichtung einer Betreuung für sich beantragt.
Nachdem das LG entschieden hat, es bestünde kein konkreter Betreuungsbedarf, da der Betroffene seine Entscheidungen alleine treffen könne und ihm bei der Umsetzung dieser Entscheidungen ausreichende Hilfen iSd. § 1896 II 2 BGB beiseite stünden, legte dieser Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ein. Diese führte jedoch zu keiner anderen Beurteilung.
Das OLG stellt fest, dass der Ansicht des LG lediglich insoweit nicht zu folgen sei, als der Betroffene nicht zu dem Personenkreis gehört, der die vorrangigen Hilfen iSd. § 72 BSHG in Anspruch nehmen kann.
Einschlägig sei jedoch § 10 SGB I, der die Eingliederung Behinderter regelt. Die zu gewährenden Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen bestünden nach § 29 SGB I in der Berufsförderung (Nr. 2) aber auch in der allgemeinen sozialen Eingliederung (Nr. 3). Diese Eingliederung sei zudem in den §§ 39, 40 BSHG und der Eingliederungshilfeverordnung zu § 47 BSHG geregelt. Die dort erfassten Maßnahmen dürften – so das OLG - die vom Betroffenen angesprochenen Bedürfnisse abdecken. Der Betroffene erfülle auch mit seiner Sehbehinderung und einem Arbeitslosenhilfebezug von monatlich DM 950,- bis DM 1.000,- die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe.
Da die Betreuung immer nachrangig und als letztes Mittel anzusehen sei, komme eine solche hier nicht in Betracht. Denn der Betroffene sei durchaus in der Lage, die ihm zustehenden Eingliederungshilfen in Anspruch zu nehmen. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil das Sozialamt von Amts wegen tätig werden muss, wenn es von einem Hilfefall Kenntnis erlangt.
Quelle: OLGR Köln 2002, 45
[§ 1896 BGB; § 10 SGB I; §§ 39, 40, 72 BSHG]
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