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Kein namensrechtlicher Anspruch der Stadt Vallendar auf Domain "vallendar.de"

(OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2002 - 8 U 1842/00)

Leitsatz der Redaktion:
Der Stadt Vallendar kommt als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich Namensschutz zu. In Ermangelung einer überragenden Bekanntheit steht ihr jedoch kein namensrechtlicher Anspruch auf die Domain "vallendar.de" gegenüber einem gleichnamigen Berechtigten zu.


Nachdem die Domain "vallendar.de" bereits im April 1998 für die an der Mosel tätige Vallendar Brennereitechnik GmbH (Bekl.) registriert worden war, versuchte die Stadt Vallendar (Kl.) im November 1999 dieselbe Domain für sich registrieren zu lassen. Dieser Antrag wurde durch die DENIC eG. jedoch wegen der bereits erfolgten Vergabe abgelehnt. Daraufhin klagte die Stadt auf Löschung des besagten Domainnamens.

Das OLG hat nun die Klage auf Löschung der registrierten Domain zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass ein namensrechtlicher Anspruch nach § 12 BGB nicht bestehe. Die Kl. genieße zwar als Stadt Namensschutz, da sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist; die Bekl. habe jedoch keine Namensanmaßung begangen.
Es seien bei der vorliegenden Gleichnamigkeit die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. Diesem Prinzip müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen.
Insoweit komme es für den konkret vorliegenden Fall aber nicht darauf an, wer den Namen erstmals benutzt hat, sondern wer die betreffende Domain zuerst hat registrieren lassen. Es gehe nämlich nicht um den Gebrauch des Namens allgemein, sondern um die Nutzung einer bestimmt geformten Internetadresse. Daher sei auch entscheidungsunerheblich, dass die Stadt Vallendar urkundlich bereits in den Jahren 830 / 840 erwähnt worden ist.
Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem der sog. Prioritätsgrundsatz nicht eingreife. Der Umstand, dass die Kl. einen historischen Namen trage, während die Bekl. einen sog. Wahlnamen führe, den sie sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister gewählt habe, vermittele der Kl. keine den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte. Schließlich sei auch keine überragende Bekanntheit der Stadt Vallendar gegeben.

Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Koblenz entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik. Mit Urteil v. 22.11.2001 - I ZR 138/99 hatte der BGH erst jüngst grundlegend entschieden, dass im Fall der Gleichnamigkeit in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. Nur ausnahmsweise habe infolge der überragenden Verkehrsgeltung der Marke "Shell" eine andere Betrachtung gerechtfertigt.


Quelle: JurPC 52/2002
[§ 12 BGB]



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