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Vergütung von Vereinsbetreuern

(BVerfG, Beschl. v. 07.11.2001 - 1 BvR 325/94 u.a.)

Leitsatz der Redaktion:
Betreuungsvereine für die vormundschaftliche Betreuung Erwachsener müssen ausreichend Geld zur Bezahlung ihres Fachpersonals erhalten.


Mit der Reform des Vormundschaftsrechts 1992 hat der Gesetzgeber einen Wechsel in der Konzeption der Betreuung Volljähriger vorgenommen. U.a. ist zur Sicherstellung einer persönlichen qualifizierten Betreuung und zur Entlastung der öffentlichen Träger die Institution des anerkannten Betreuungsvereins geschaffen worden. Dessen Mitarbeiter müssen für Betreuungen fachlich geeignet sein; sie können von den Gerichten zu Vereinsbetreuern bestellt werden, üben diese Aufgabe aber im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Verein aus. Die Vergütung für die Betreuung, die bei mittellosen Betreuten vom Staat zu zahlen ist, fließt an den Verein. Bis 1998 entsprach die staatliche Vergütung dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung (20 DM, seit 1994 25 DM pro Stunde), sie konnte bei besonderen Erfordernissen oder Schwierigkeiten im Einzelfall auf das drei- bis fünffache erhöht werden. Die Vereinsbetreuer selbst erhalten vom Verein ein arbeitsvertraglich geschuldetes Gehalt.

Die Vorinstanzen hatten Betreuungsvereinen für Fachkräfte (Dipl.-Pädagogen, -Sozialarbeiter) lediglich einen Stundensatz zwischen 25 - 45 DM zugesprochen. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg.

Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass bei der Vergütung auch die Erforderlichkeit der Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter durch den Betreuungsverein zu berücksichtigen sei. Durch das neue Betreuungsgesetz hätten nicht nur die öffentlichen Träger entlastet, sondern auch die Gerichte in die Lage versetzt werden sollen, auf ein ausreichendes Potenzial qualifizierter Mitarbeiter von Betreuungsvereinen zugreifen zu können.
Die Anerkennung eines Betreuungsvereins setze voraus, dass er hinreichend qualifizierte Mitarbeiter anstellt. Bei dieser Konstruktion dürfe die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht in Widerspruch stehen zu den gesetzlichen Vorgaben, die die Höhe der Kosten für den Betreuungsverein maßgeblich beeinflussen. Bei der Festsetzung der Vergütung müsse daher in Rechnung gestellt werden, dass Fachkräfte, die die vom Gesetz gewollte qualifizierte Betreuung leisten können, von den Betreuungsvereinen nach BAT IV b zu vergüten seien, wie das BAG entschieden habe. Eine diesem Umstand angemessene Vergütung sei im oberen Bereich des Vergütungsrahmens anzusiedeln.


Quelle: PM BVerfG Nr. 107/2001
[Art. 12 GG]



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