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Vertragsschluss bei Internetauktion - "ricardo.de" [Vorinstanz zu BGH VIII ZR 13/01]
(OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2000 - 2 U 58/00; Vorinstanz: LG Münster)
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Freischaltung einer Angebotswebsite für eine Internet-Auktion durch den Verkäufer stellt nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum" dar, sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Es handelt sich bei der Internetauktion nicht um ein Glücksspiel iSd. § 762 BGB.
2. Ein Kaufvertrag über die angebotene Ware kommt mit dem Bieter, der nach den AGB des Internetauktionators während der Bieterzeit online das höchste Gebot abgibt, zu Stande.
3. Darauf, dass die AGB des Auktionshauses nicht wirksam in den Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einbezogen werden, weil keiner von beiden als "Verwender" iSd. AGBG anzusehen ist, kommt es dann nicht mehr an.
4. Ein etwaiger Verstoß gegen § 34 b GewO und § 34 b VO Nr.5 b GewO durch das Auktionshaus führt nicht gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer.
Die Entscheidung des OLG befasst sich mit der Frage des Zustandekommens eines Kaufvertrages bei sog. Internetauktionen. Der Beklagte (Bekl.) führte auf einer Internetplattform für ´private Auktionen´ eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot dabei einen Neuwagen - hier: VW Passat - bei einem Startpreis von DM 10,- ohne Angabe eines Mindestpreises für einen bestimmten Zeitraum an. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite der Bekl. zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in dessen AGBen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an.
Nachdem der Kläger (Kl.) als letzter Bieter online ein Angebot über DM 26.350,- für den Wagen mit einem Listenpreis von DM 57.000,- abgegeben hatte, erhielt er vom Plattformbetreiber per eMail die Nachricht, er habe den Zuschlag erhalten. Daraufhin allerdings lehnte der Bekl. die Lieferung des betreffenden Kfz zum Preis von DM 26.350,- ab. Er war zum Verkauf des Kfz nur zu einem Preis iHv. DM 39.000,- bereit. Der Kl. aber verlangte Übereignung des Kfz gegen Zahlung von DM 26.350,-.
Das LG hatte die Klage des Kl. mit der Begründung abgewiesen, es sei angesichts des unter Einstandspreis liegenden Gebots des Kl. nicht von einer wirksamen antizipierten Annahmeerklärung des Bekl. auszugehen. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich.
Das OLG führt aus, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des BGB folgen, so dass es für den wirksamen Vertragsschluss eines Angebots und einer entsprechenden Annahme iSd. §§ 145 ff BGB bedurfte, die rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden könnten.
Insoweit liege in der Freischaltung der Angebotsseite für die betreffende Auktion nicht nur eine sog. invitatio ad offerendum, sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Dem stehe auch nicht die Falschbezeichnung als "Kaufangebot des Bieters mit antizipierter Annahme des Verkäufers" in den AGBen des Plattformbetreibers entgegen.
Während die Vorinstanz davon ausging, der Kl. habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Bekl. die Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf unter dem Einstandspreis einkalkuliert habe, betont das OLG, dass die Verkaufsform der sog. Internetauktion gerade für eine auf Abschluss eines Kaufvertrages zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises spreche. Der Verkäufer könne das Risiko einer Vermögenseinbuße gerade dadurch vermeiden, dass er ein entsprechend hohes Mindestangebot abgebe; mache er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so sei bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit sei.
Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 34 b I GewO und § 34 b VO Nr.5 b GewO vor, da sich diese Vorschriften nur an den Auktionsveranstalter richten; weiter handele es sich auch nicht um ein Glücksspiel iSd. § 762 BGB nur weil einer Internetauktion teilweise auch spekulativer Charakter zukommt.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz LG Münster, Urt. v. 21.1.2000 - 4 O 424/99 hatte insoweit Aufsehen erregt, als es im Gegensatz zu der zuvor ergangenen Rechtsprechung eine Versteigerung iSd. § 156 BGB abgelehnt und insgesamt das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrages abgelehnt hat.
Das OLG hat vorliegend nach § 546 I 2 Nr.1 ZPO die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Zustandekommens eines Vertrages bei Internetauktionen zugelassen. Inzwischen wurde die Revision beim BGH auch unter dem Az. VIII ZR 13/01 eingelegt.
Quelle: NJW 2001, 1142-1145 / JZ 2001, 764 ff / MMR 2001, 105-111 / ZIP 2001, 291-296
[§§ 145 ff, 433, 762 BGB; AGBG; § 34 b I GewO]
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