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Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten in Frames

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.1999 - 20 U 85/98)

Leitsätze der Redaktion:
1. Einer Website kann dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn ihre Gestaltung die in § 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht.
2. Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Computerbildschirm stellt - auch in Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code - keine Ausdrucksform eines Computerprogramms iSd. § 2 I Nr. 1 UrhG dar.


Während die Klägerin (Kl.) gegen Entgelt im Auftrag von Kunden aus der Bau- und Heimwerkerbranche Webseiten mit werbendem Inhalt erstellt und unterhält, betreibt auch die Beklagte (Bekl.) im Internet eine Website, auf der sich Online-Nachrichten mit Informationen aus der Bau- und Heimwerkersparte wiederfinden. Auf der Seite der Bekl. findet sich zudem eine Suchfunktion, mittels der die User entweder auf Grund vorheriger Eingabe eines Suchworts und hieran anschließender maschineller Suche oder durch "Blättern" am Bildschirm in aufbereiteten Suchrubriken oder -kategorien unmittelbar aufrufbare Verweise - sog. Hyperlinks - zu Webseiten anderer Informationsanbieter zur Verfügung gestellt bekommen. Insoweit finden sich auch Links zu den von der Kl. im Kundenauftrag eingestellten Webseiten, bei deren Betätigung sich allerdings die Seiten der Kl. in einem von der Bekl. gestalteten Rahmen - sog. Frame - öffnen. Die Kl. sieht hierin einen Verstoß gegen urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
Das LG hatte die Klage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berfung blieb ohne Erfolg.

Das OLG sah im vorliegenden Fall keinen Unterlassungsanspruch der Kl. als gegeben an. Zwar könne einer Website unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich ein Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die Gestaltung die in § 2 II UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht, vorliegend komme den Webseiten der Kl. jedoch - entsprechend den Ausführungen des LG - kein Urheberrechtsschutz zu. Darüber hinaus bestünden auch keine Sonderschutzrechte für Computerprogramme nach §§ 2 I Nr. 1, 69 a ff UrhG, Datenbankwerke nach § 4 II UrhG oder Datenbanken nach §§ 87a ff UrhG.
Insoweit könne auch dahinstehen, ob die Bekl. mittels der Hyperlinks in etwaige Verwertungsrechte eingreife, obgleich zu Inhalten verwiesen wird, die auf einem anderen Server plaziert sind.
Weiterhin komme auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UWG in Betracht. Denn wer Webseiten ins Internet stellt, müsse mit Verweisen rechnen und sei grundsätzlich auch damit einverstanden. Das gelte vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, da dann eine rasche und wirksame Verbreitung bezweckt sei und im Interesse der werbenden Person liege. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme einer Leistung sei insoweit nicht erwünscht.
Ein Leistungsschutz sei daher insgesamt nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn zur Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit iSd. § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten.
Schließlich sei auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu verneinen, da die Benutzer des Internet sich keine Vorstellungen darüber machen, wer die betreffende, von ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene Webseite in das Internet eingestellt hat. Eine Unterrichtung über die Person desjenigen, der die Information verbreitet, werde von ihnen nicht angestrebt und es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass sich hieran dadurch etwas ändert, weil die Bekl. ihren Gestaltungsrahmen über die von der Kl. entworfenen Webseiten gelegt hat.


Quelle: JurPC 42/2000
[§ 12 BGB; §§ 1, 2, 4 II, 69 a ff, 87 a ff, 97 I UrhG; §§ 1, 3 UWG]



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