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Wettbewerbswidrigkeit bei Verwendung der Domain "rechtsanwaelte.de"

(LG München, Urt. v. 16.11.2000 - 7 O 5570/00)

Leitsatz der Redaktion:
Die Verwendung der Domain "www.rechtsanwaelte.de" durch eine Rechtsanwaltskanzlei ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine unlautere Behinderung des Leistungswettbewerbes auf dem Markt anwaltlicher Dienstleistungen dar und verstößt daher gegen § 1 UWG sowie § 43 b BRAO.


Mit der vom LG München I verkündeten Entscheidung wurden die Inhaber der Domain www.rechtsanwaelte.de zur Unterlassung der Verwendung dieser Domain verpflichtet, da insoweit ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliege. In der Verwendung der Domain sei eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbes zu sehen, die zu einer unlauteren Absatzbehinderung führe.
Wie sämtliche Gattungsbezeichnungen könne auch die Domain "rechtsanwaelte.de" als eine prägnante, im Internet leicht auffindbare und daher wirtschaftlich besonders interessante Domain charakterisiert werden.

Die Verwendung der streitgegenständlichen Domain sei insofern bestimmt und geeignet, potentielle Mandanten, die im Internet eine Anwalts-Recherche mittels der Direkteingabe der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" unternehmen, im Wege der internetspezifischen Kanalisierung von Kundenströmen abzufangen und auf die Homepage von "rechtsanwaelte.de" zu leiten. Denn einen einfachen Weg zur Erzielung eines zufriedenstellenden Ergebnisses stelle - vor allem im Vergleich zur Verwendung von Suchmaschinen - insbesondere die Direkteingabe verschiedener, in Bezug auf das Suchthema naheliegender Domains dar.
Der Internetnutzer wisse, dass die Verwendung allgemeiner, nicht kennzeichnungskräftiger Gattungsbezeichnungen als Domainnamen weit verbreitet ist und bei Direkteingabe zielsicheren Zugriff auf die gewünschten Informationen und Anbieter gewährleistet. Somit werde ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs mit der Eingabe einer Branchenbezeichnung die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen.
Mit der Verwendung des Branchenbegriffes "Rechtsanwälte" würden all diejenigen Nutzer auf die Homepage von "rechtsanwaelte.de" gelenkt, die sich mittels Direkteingabe der streitgegenständlichen Domain ohne konkrete Kenntnis des Website-Betreibers und -inhalts ganz allgemein Informationen über Rechtsanwälte, nicht jedoch ausschließlich über einen einzelnen Anbieter wie die Kanzlei der Kl. verschaffen wollen.
Für das LG bestand insoweit kein Zweifel, dass die streitgegenständliche Domain ganz bewusst zum Zwecke der Kanalisierung von Kundenströmen und dem damit einhergehenden Ausschluss von Mitbewerbern von der Mitbenutzung dieses Gattungsbegriffes im Inland gesichert wurde. Dadurch dass die betreffende Website auch objektiv geeignet sei, die Internetnutzer zu veranlassen, die Leistungen der Kl. in Anspruch zu nehmen, ohne ihre Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, entstehe in unlauterer Weise ein erheblicher Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten.
Darüber hinaus sei die streitgegenständliche Domain auch nach § 43 b BRAO wettbewerbswidrig, da in dieser Form nicht mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar. Durch die Verwendung der Domain "rechtsanwaelte.de" entstehe im Wege der monopolisierenden Besetzung der Branchenbezeichnung in standeswidriger Weise eine Alleinstellung. Ebenso, wie das blickfangmäßig übertriebene Herausstellen eines Eintrags in einem Branchenverzeichnis, sei die Vereinnahmung des Oberbegriffes für die gesamte Branche in einem einzigen Medium wie dem Internet mit dem Werberecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar.
Dabei erfordere das unlautere Verhalten allerdings keinen vollständigen Verzicht auf die Domainbezeichnung; ausreichend sei die Ergänzung der Domain durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz, wie etwa den durch Bindestrich angefügten Kanzleinamen.

Anm.: Die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit wird beim OLG München unter dem Az. 6 U 5611/00 geführt. Vgl. zur Problematik der Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domainnamen auch die Rechtsprechungsübersicht zu diesem Thema im Archiv.
Trotz der Grundsatzentscheidung des BGH ist fraglich, ob auch bezüglich der Domain "rechtsanwaelte.de" - im Gegensatz zur vorliegenden landgerichtlichen Entscheidung - die Zulässigkeit dieser Gattungsbezeichnung anzunehmen ist. Sicherlich wird in der Berufungsinstanz die Frage der Verletzung des § 43 b BRAO einen besonderen Stellenwert einnehmen.


Quelle: NJW 2001, 2100-2102
[§ 1 UWG; § 43 b BRAO]



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