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Zur Verwechslungsfähigkeit der Domain "oil-of-elf.de"
(LG Berlin, Beschl. v. 18.1.2001 - 16 O 33/01)
Leitsatz des Gerichts:
Durch die Domain "oil-of-elf.de" wird eine Verwechslungsgefahr dahingehend begründet, dass der Internetuser bei Aufruf der Website zur Auffassung gelangen kann, es handele sich um die Domain der Firma "Elf". Wird bei Aufruf der betreffenden Website offenkundig, dass es sich um die Domain eines anderen handelt, so wird dadurch allein die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt.
Das LG Berlin untersagte mit vorliegender Entscheidung dem Ag. - einer international tätigen Umweltschutzorganisation - im Rahmen einer einsteiligen Verfügung, unter der Domain "oil-of-elf.de" im Internet aufzutreten.
Die Benutzung der besagten Domain verletze das Namensrecht der antragstellenden Mineralölfirma gem. § 12 BGB, weil die Domain mit der Firma der Ast. verwechselungsfähig sei. Prägend in der Firma der Ast. sei der Begriff "elf", weil sie auch unter diesem Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr auftrete. Der Internetuser könne daher bei Aufruf der betreffenden Website zunächst zu der Auffassung gelangen, es handele sich um die Domain der Ast..
Dem User werde zwar bei näherer Befassung mit der Website klar, dass es sich nicht um Inhalte der Ast. handelt; dies beseitige aber nicht die schon vor Aufruf der Site eingetretene Verwechselungsgefahr.
Auch die Tatsache, dass es sich bei der streitgegenständlichen Domain um eine scherzhafte Abwandlung der Firma der Ast. handelt, beseitige die Verwechselungsgefahr nicht; denn diese werde nicht von vornherein von allen Usern als solche erkannt.
Anmerkung: Das LG Berlin bestätigte in seinem späteren Urteil v. 6.3.2001 - 16 O 33/01, dass die hier vorliegende einstweilige Verfügung zu Recht ergangen sei.
Quelle: JurPC 142/2001
[§§ 12, 1004 BGB; §§ 935 ff, 890 ZPO]
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